ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Teil I: Allgemeine Vorschriften und Regelungen zum Kauf
§ 1 Regelungsgegenstand
1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IFE GmbH, Walderseestraße 13, 30177 Hannover (im Folgenden: „IFE“) regeln die Überlassung von „Standardsoftware“ (Teil I) sowie die Übertragung dauerhafter Nutzungsrechte an „Standardsoftware“ (Teil II), Leistungen zu „Anpassungen“ der „Standardsoftware“ (Teil III), die Erbringung von ConsultingLeistungen (Teil IV) sowie Supportleistungen (Teil V).
2) Die Leistungen und Angebote der IFE richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.
§ 2 Vertragsbestandteile, Abwehrklausel und Definitionen
1) Es gelten im Falle von Widersprüchen in der hier aufgeführten Reihenfolge:
a) die Regelungen des Auftrags nebst seinen Anlagen,
b) die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2) Abwehrklausel
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IFE gelten ausschließlich. Sofern der „Kunde“ ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des „Kunden“ Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IFE Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des „Kunden“ nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Jedwedem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des „Kunden“ wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
3) Definitionen
a) „Anpassungen“ bezeichnet zwischen den Parteien im Rahmen eines Workshops abgestimmte, klar formulierte Anpassungen der „Standardsoftware“, die von den Parteien im Rahmen eines Anpassungsprojekts umgesetzt werden sollen;
b) „Auslieferung“ ist die Übergabe der gelieferten „Standardsoftware“ bzw. der „Anpassungen“ per Download an den „Kunden“; entsprechend dem Auftrag installiert der „Kunde“ die „Standardsoftware“ und alle nachfolgenden Releases selbst, oder IFE installiert die die „Standardsoftware“ beim „Kunden“ vor Ort bzw. auf einem sonst vom „Kunden“ bezeichneten „System“.
c) „Change“ ist jede schriftlich vereinbarte Änderung, Ergänzung, Erweiterung oder sonstige Abweichung von dem bei „Vertragsschluss“ vereinbarten Leistungsumfang;
d) „Daten“ sind Daten, die der „Kunde“ mit der „Standardsoftware“ erstellt und/oder mittels der vertragsgegenständlich überlassenen Leistungen und Produkte der IFE erhebt, speichert, transportiert, verändert oder löscht.
e) „Dritter“ ist jeder andere, dem durch IFE keine Rechte zur Nutzung der „Standardsoftware“ bzw. „Anpassungen“ überlassen wurden.
f) „Dokumentation“ ist die Bedienungs- sowie Installationsanleitung für die „Standardsoftware“, die vom Hersteller bereitgestellt wird. IFE macht dem „Kunden“ die „Dokumentation“ auf Anfrage über einen Link zugänglich. Weitergehende Dokumentationen können auf Anfrage kostenpflichtig von IFE erstellt werden.
g) „FOSS“ (Free and Open Source Software) kennzeichnet Software, die nicht von IFE erstellt oder geliefert wurde. So bezeichnete Software steht jedermann kostenlos zur Verfügung. Allerdings hat der „Kunde“ den Inhalt der jeweiligen Lizenzbestimmungen, denen die „FOSS“ unterliegt, zu beachten. Sofern die „FOSS“ vom „Kunden“ beigestellt wird, übernimmt IFE für „technische Fehler“ der „FOSS“ keine Gewährleistung. Die Vorschriften für „FOSS“ gelten insbesondere für die Software „Odoo“.
h) „Kunde“ ist das Unternehmen, welches entweder seinen Angestellten, berechtigten Mitarbeitern oder nach Absprache auch Kooperationspartnern die „Standardsoftware“ bzw. die „Anpassungen“ zur Nutzung überlassen darf.
i) „Mitarbeiter“ sind alle Angestellten der IFE und alle mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags mit Zustimmung des „Kunden“ beauftragten Subunternehmer oder deren Mitarbeiter. Diese sind zur Geheimhaltung und zur Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften verpflichtet.
j) „Standardsoftware“ ist die nicht für den „Kunden“ erstellte oder angepasste Software. Diese kann in bereits betriebsfähiger Software oder in einzelnen Tools, Bibliotheken etc. bestehen.
k) „System“ ist das technische System des „Kunden“, auf dem die „Standardsoftware“ bzw. die „Anpassungen“ betrieben werden sollen (also Hardware, Betriebssystemsoftware, Firmware, erforderliche Umsysteme) bzw. die zum Betrieb der „Standardsoftware“ in einem Rechenzentrum und deren Nutzung über öffentliche Datennetze erforderliche IT-Infrastruktur, bestehend aus Hardware-Komponenten und Systemsoftware.
l) „Systemumgebung“ sind die technischen Umsysteme, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der „Standardsoftware“ bzw. der „Anpassungen“ erforderlich sind. Die „Systemumgebung“ ist in der „Dokumentation“ beschrieben. Eine ohne Zustimmung der IFE erfolgende Änderung der „Systemumgebung“ kann zu einem „technischen Fehler“ führen, der nicht von der IFE zu vertreten ist, da IFE keine Gewähr für das Funktionieren der von ihr zur Verfügung gestellten „Standardsoftware“ bzw. „Anpassungen“ in jedweder, erst in der Zukunft existierenden „Systemumgebung“ geben kann.
m) „Technischer Fehler“ bedeutet, dass die dem „Kunden“ zur Verfügung gestellten Dienste oder Leistungen nicht verfügbar sind oder die „Standardsoftware“ bzw. die „Anpassungen“ falsche Ergebnisse liefern. Ein „technischer Fehler“ liegt unabhängig von der Frage vor, ob die IFE im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung eine Behebung des „technischen Fehlers“ schuldet.
n) „Vertragsschluss“ ist die Unterzeichnung des jeweiligen Auftrags durch beide Parteien.
o) Anlage „WSP“ ist das Protokoll eines ggf. vor Auftragserteilung durchgeführten Workshops.
4) Lizenzbestimmungen für „FOSS“
Bei der von der IFE überlassenen „Standardsoftware“ „Odoo“ in der im Auftrag bezeichneten Version handelt es sich um „FOSS“. Die IFE wird den „Kunden“ über die einschlägigen Lizenzbestimmungen für diese „FOSS“ informieren und dem „Kunden“ die entsprechenden Lizenzbestimmungen zugänglich machen. Im Übrigen gelten ausschließlich die unter Teil II dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Regelungen für die Übertragung von Nutzungsrechten für „Standardsoftware“.
§ 3 Vertragsgegenstand; Change
1) Die IFE überlässt dem „Kunden“ die im Auftrag näher bezeichnete „Standardsoftware“. Zum Lieferumfang gehören die Verschaffung des Standardprogramms im Objektcode sowie die Lieferung der „Dokumentation“, wenn nicht im Auftrag individuell statt der Überlassung auch einer „Dokumentation“ die Durchführung von Schulungsleistungen vereinbart ist. Werden Schulungen vereinbart, so gelten hierfür die Bestimmungen in Teil IV.
2) Für die Beschaffenheit der von IFE überlassenen „Standardsoftware“ ist die bei „Auslieferung“ gültige und dem „Kunden“ mit der Übersendung des Angebots zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung maßgeblich. Sofern diese nicht in Schriftform zur Verfügung steht, gilt die Leistungsbeschreibung der „Standardsoftware“, die online verfügbar ist, wobei IFE dem „Kunden“ die entsprechenden Web-Adressen mitteilen wird.
3) Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- oder Projektbeschreibungen, auch im Internet, sind ausdrücklich keine Beschreibungen der Produktbeschaffenheit i.S.d. § 434 BGB – dies schon deshalb nicht, weil die „Standardsoftware“ ständiger Anpassung unterliegt, so dass Änderungen und Irrtümer dort vorbehalten sind und sich die Angaben ebenso auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.
4) Ein „Change“ wird nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch IFE Vertragsgegenstand und ist gesondert gemäß der vereinbarten Preisliste zu vergüten.
§ 4 Vergütung; Zurückbehaltungsrechte; Aufrechnung
1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Auftrag. Alle Zahlungsmodalitäten wie Teilzahlungen, Rabatte, Skonti etc. sind im Auftrag geregelt. Das Gleiche gilt für Reisekosten und Spesen.
2) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.
3) Zahlungen des „Kunden“ sind innerhalb von zehn Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig und müssen zugunsten der IFE auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten erfolgen.
4) Der „Kunde“ hat in seinen Zahlungen eine Bestimmung zu treffen, auf welche Schuld er zahlt. Unterlässt er diese Bestimmung, werden Zahlungseingänge zunächst gegen bestehende Nebenforderungen (Zinsen etc.) und dann gegen die jeweils älteste Schuld des „Kunden“ verbucht.
5) Kommt der „Kunde“ seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, kann die IFE unbeschadet der Geltendmachung weiteren Schadensersatzes Verzugsschäden in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen gegenüber dem „Kunden“ geltend machen.
6) Erfüllt der „Kunde“ seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung unter Bestimmung einer angemessenen Nachfrist nicht, ist die IFE unbeschadet der Rechte des Absatzes 5 berechtigt, die Arbeiten an sämtlichen im Auftrage des „Kunden“ laufenden Arbeiten oder im Rahmen der Erbringung von Dauerschuldverhältnissen für die jeweils noch nicht gezahlten Leistungen einzustellen sowie von dem betreffenden Vertrag zurückzutreten, Vorbehaltsware i.S.d. § 6 an sich zu nehmen, den Widerruf sämtlicher unter Vorbehalt übertragenen Nutzungsrechte zu erklären, sowie dem „Kunden“ sämtliche bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
7) Der „Kunde“ ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sowie zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die zugrundeliegende Forderung von IFE anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt nicht, wenn die Forderung des „Kunden“ auf Mangelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten beruht.
§ 5 Teilleistungen durch IFE; Gefahrübergang
1) IFE ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt und kann sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten der Hilfe „Dritter“ bedienen, wenn und soweit dies dem „Kunden“ zumutbar ist.
2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit „Auslieferung“ an den „Kunden“ auf diesen über.
3) Etwaige Lieferfristen sind im Auftrag festzulegen. Ohne ausdrückliche Zusicherung gelten solche Lieferfristen nicht als Fixtermine.
§ 6 Vorbehalte der Übertragung von Nutzungs- und Eigentumsrechten
1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der „Auslieferung“ bestehender Forderungen aus der Vertragsbeziehung der Parteien (im Folgenden „Bedingungseintritt“) erhält der „Kunde“ von IFE nur ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an den gelieferten „Anpassungen“. Sollen Nutzungsrechte an den „Anpassungen“ endgültig übertragen werden, findet diese Übertragung erst nach dem „Bedingungseintritt“ statt; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel gilt als „Bedingungseintritt“ deren Einlösung.
2) Die „Anpassungen“ dürfen vor „Bedingungseintritt“ weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der „Kunde“ hat IFE deshalb unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn vor „Bedingungseintritt“ ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die „Anpassungen“ erfolgen.
3) Bei Geltendmachung des Vorbehalts erlischt das Recht des „Kunden“ zur Weiterverwendung der „Anpassungen“, es sei denn, IFE teilt dem „Kunden“ etwas anderes mit. Sämtliche vom „Kunden“ angefertigten Programmkopien müssen in diesem Fall gelöscht werden.
§ 7 Mitarbeiter der IFE
1) IFE verpflichtet sich, zur Erbringung der von ihr geschuldeten Leistungen nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Auswahl und Einteilung der „Mitarbeiter“ obliegen IFE. Die Leistungserbringung, Einarbeitung und aufgabenbezogene Schulung der „Mitarbeiter“ erfolgen unter verantwortlicher Leitung von IFE. Die „Mitarbeiter“ der IFE unterstehen disziplinarisch ausschließlich den Weisungsrechten von IFE, unabhängig vom Ort der Arbeitsleistung.
2) Die „Mitarbeiter“ von IFE erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit bei dem „Kunden“ das Recht, sich in den Räumen des „Kunden“ während der betriebsüblichen Arbeitszeiten aufzuhalten. Der „Kunde“ ist berechtigt, aus wichtigen Gründen einzelnen eingesetzten „Mitarbeitern“ der IFE den Zugang zu den Räumen des „Kunden“ zu verweigern. Wenn nicht die Verweigerung auf einem wichtigen Grund beruht, den nur IFE zu vertreten hat, ist diese berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Termine und der Vergütung zu verlangen, soweit diese durch die Zugangsverweigerung erforderlich geworden und im Übrigen angemessen sind.
3) Die Fachaufsicht über die „Mitarbeiter“ der IFE obliegt ausschließlich dieser selbst. Verlangt der „Kunde“ unter Angabe eines sachlich nachvollziehbaren Grundes die Auswechslung eines „Mitarbeiters“, ist IFE verpflichtet, diesen in einem zumutbaren Zeitrahmen auszuwechseln.
§ 8 Haftung
1) IFE haftet nicht für Datenverluste oder Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der „Kunde“ nicht produktiv mit der „Standardsoftware“ bzw. den „Anpassungen“ arbeiten kann, sofern diese Schäden dadurch entstehen, dass es der „Kunde“ unterlassen hat, die „Standardsoftware“ bzw. die „Anpassungen“ und die mit diesen verarbeiteten „Daten“ in angemessen Zeiträumen unter Anwendung einer dem jeweils aktuellen und bewährten Stand der Technik entsprechenden Mitteln zu sichern.
2) Die Kompatibilität der „Standardsoftware“ bzw. der „Anpassungen“ zu bestehenden Hard- wie auch Softwarekonfigurationen des „Kunden“ wird nur zu der ausdrücklich in der jeweiligen Leistungsbeschreibung erwähnten „Systemumgebung“ gewährleistet. IFE übernimmt grundsätzlich keine Haftung für die Kompatibilität der „Standardsoftware“ bzw. der „Anpassungen“ zu anderen Hardware- oder Softwarekonfigurationen des „Kunden“, die nach der Bestellung durch den „Kunden“ geändert wurden. Ebenso wenig wird eine Haftung für die Kompatibilität von Systemen gewährleistet, die eventuell gleichzeitig mit der Leistung der IFE beim „Kunden“ durch andere Lieferanten in Betrieb genommen werden. Abweichungen sind gesondert zu vereinbaren. Sofern der „Kunde“ ohne Zustimmung der IFE die für die ordnungsgemäße Funktion der „Standardsoftware“ und/oder der „Anpassungen“ erforderliche „Systemumgebung“ nach der Installation oder Abnahme ändert, trägt der „Kunde“ die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch die Veränderung der „Systemumgebung“ verursacht wurde. Das Gleiche gilt, wenn der „Kunde“ das gelieferte Produkt selbst geändert hat.
3) Haftungsbegrenzung
a) Soweit zwischen den Parteien vereinbart, wird die Haftung für Ansprüche auf Ersatz fahrlässig verursachter Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund auf die von den Parteien individuell festgelegte Obergrenze der Höhe nach begrenzt.
b) Besteht eine Vereinbarung nach lit. a nicht, wird die Haftung für Ansprüche auf Ersatz fahrlässig verursachter Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund auf den bei „Vertragsschluss“ typischen und vorhersehbaren Schadensumfang begrenzt.
c) Die Vorschriften nach den lit. a und b gelten entsprechend für Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, die infolge eines fahrlässig verursachten Mangels aus dem Verkauf oder der Erstellung eines Produkts geltend gemacht werden.
4) Die vorgenannten Ansprüche verjähren 12 Monate
a.) im Falle des Verkaufs ab dem Gefahrenübergang
b.) im Falle der Erstellung eines Werks ab der Abnahme oder
c.) im Falle der Verursachung des Schadens auf der Grundlage einer anderen vertraglichen Verpflichtung 12 Monate nach dem Moment, in dem der „Kunde“ den Schaden kannte oder ohne Anwendung grober Fahrlässigkeit hätte kennen müssen.
5) Die Regelungen des § 8 gelten nicht in den Fällen, in denen der „Kunde“ wegen des Mangels Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, nicht in den Fällen, in denen der „Kunde“ geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist, sowie nicht in den Fällen, in denen die IFE einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Ebenso unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.
§ 9 Sach- und Rechtsmängel beim Kauf von „Standardsoftware“; Verjährung
1) Sollte der „Kunde“ vor Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags eine Testversion der „Standardsoftware“ erhalten haben, deren Funktionen und Eigenschaften mit denen der ihm überlassenen „Standardsoftware“ identisch sind, so hat er ihm erkenntliche, offensichtliche Mängel unverzüglich, möglichst schriftlich und wenn zumutbar in einer für IFE nachvollziehbaren Form mitzuteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht). Anderenfalls gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe. Fristen nach § 377 HGB beginnen, falls der „Kunde“ die „Standardsoftware“ selbst installiert, fünf Tage nach „Auslieferung“, oder in einem Fall, in dem die Installation durch IFE erfolgt, unmittelbar mit dem Tag, an dem der „Kunde“ die „Standardsoftware“ produktiv nutzen oder testen kann. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt.
2) IFE leistet bei Mängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem „Kunden“ neue, mangelfreie „Standardsoftware“ oder beseitigt den Mangel aus der „Standardsoftware“; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn IFE dem „Kunden“ zumutbare Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem „Kunden“ zumutbar ist. IFE ist zur Untersuchung der „Standardsoftware“ nach eigener Wahl in den Räumlichkeiten des „Kunden“ oder von IFE berechtigt.
3) Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl von Nacherfüllungsversuchen fehl und/oder sind diese nicht innerhalb zumutbarer Zeit erfolgt, so ist der „Kunde“ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche der IFE während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
4) Hat der „Kunde“ die mangelhafte „Standardsoftware“ gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, insbesondere installiert, über Schnittstellen mit anderen Computerprogrammen oder Computersystemen verbunden o.ä., so ist IFE im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, dem „Kunden“ die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und die Reintegration der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien „Standardsoftware“ in das Gesamtsystem des „Kunden“ zu ersetzen.
5) Rechtsmängel: Behaupten „Dritte“ Ansprüche, die der vertraglichen Nutzung der „Standardsoftware“ entgegenstehen, unterrichtet der „Kunde“ die IFE unverzüglich. Er ermächtigt die IFE hiermit, die Auseinandersetzung mit dem „Dritten“ gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. IFE ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den „Kunden“ von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des „Kunden“ beruhen.
6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der „Auslieferung“ der „Standardsoftware“. Die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber der IFE. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ebenso unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.
7) Handelt es sich bei dem vom „Kunden“ geltend gemachten Mangel der „Standardsoftware“ nicht um einen Mangel, sondern um einen sonstigen „technischen Fehler“ kann der „Kunde“ dessen Beseitigung gesondert beauftragen.
8) Für Mängel, die durch „FOSS“ verursacht werden, oder für Mängel von „FOSS“ selbst übernimmt IFE keine Gewährleistung, wenn diese „FOSS“ von der IFE kostenfrei überlassen wurde. Der „Kunde“ hat unter Umständen die Möglichkeit, direkt mit dem Hersteller der „FOSS“ eine Vereinbarung zu treffen, die ihm gewährleistungsähnliche Ansprüche gegenüber dem Hersteller sichert; die IFE wird den „Kunden“ hierüber informieren, soweit ihr entsprechende Informationen (z.B. hinsichtlich „Odoo“) zur Verfügung stehen. Wenn die IFE lediglich für die Einrichtung der „FOSS“ beim „Kunden“ eine Vergütung verlangt hat, sind Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die durch diese „FOSS“ verursacht werden, oder für Mängel dieser „FOSS“ selbst ebenfalls ausgeschlossen, soweit nicht die vergütungspflichtige Installationsleistung der IFE mangelhaft ist.
§ 10 Mitwirkungspflichten
1) Beistellungs- und Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dieser Regelung und den Regelungen des jeweiligen Auftrags sowie für Anpassungsleistungen an „Standardsoftware“ insbesondere der Anlage WSP in ihrer jeweils jüngsten, aktualisierten Fassung.
2) Allgemeine Mitwirkungspflichten Abseits der speziellen Regelungen gelten allgemein folgende Mitwirkungspflichten für den „Kunden“. Der „Kunde“ hat für die Mitwirkungshandlungen die notwendigen organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, er wird insbesondere
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für die Dauer des Vertragsverhältnisses ständig einen zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen Befugten samt Stellvertreter benennen; ebenso ist für die Dauer des Vertragsverhältnisses ständig ein technisch kompetenter Ansprechpartner samt Stellvertreter zu benennen;
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IFE im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von IFE eingesetzten „Mitarbeitern“ anhalten;
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die technischen Installationsvoraussetzungen der „Systemumgebung“ schaffen und während der Vertragslaufzeit aufrechterhalten;
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ein Testsystem unterhalten, das die „Systemumgebung“ so gut wie möglich wiedergibt. Er wird jegliche neu ausgelieferte „Standardsoftware“ zunächst auf dem Testsystem installieren und untersuchen, ob sich in der Testumgebung „technische Fehler“ ereignen.
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Der „Kunde“ wird IFE in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten kostenfrei unterstützen. Der „Kunde“ verpflichtet sich, beim Auftreten von Störungen aktiv bei der Fehleranalyse mitzuwirken und Fehler so genau zu dokumentieren, dass eine Reproduktion des Fehlers möglich ist. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des „Kunden“, „technische Fehler“ festzustellen und zu benennen. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des „technischen Fehlers“, das Modul in dem der „technische Fehler“ aufgetreten ist, die Versionsnummer sowie die Arbeiten, die am Computer bei Auftreten des „technischen Fehlers“ durchgeführt wurden, enthalten. Die Fehlermeldung hat per E-Mail an support@ife.de zu erfolgen. IFE wird die Fehlermeldungen sodann in das interne Ticket-System aufnehmen.